Lockdown für alle in Kraft: die Corona-Regeln im Überblick

22. Nov.
Person, Human, Barrel

APA/ROLAND SCHLAGER

Mit Montag, 22. November werden wieder unzählige Bereiche des öffentlichen Lebens geschlossen und Ausgangsbeschränkungen kehren zurück - auch für Geimpfte.

Wie schon aus früheren Lockdowns bekannt, müssen Handel, Gastronomie und Co zusperren - und zwar bis einschließlich 12. Dezember, in Oberösterreich bis 19. Danach soll für Geimpfte und Genesene wieder geöffnet werden, der Lockdown für Ungeimpfte geht aber weiter.

Die Details der Vorschriften sind in einer Verordnung von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein festgeschrieben, die Sonntagabend erlassen wurde.

Die Corona-Regeln im aktuellen Lockdown im Überblick:

Ausgangsbeschränkungen und Kontaktpersonen

Die schon in früheren Pandemie-Phasen gültigen Ausgangsbeschränkungen sind wieder für alle in Kraft - zuletzt galten diese nur für Ungeimpfte. Den eigenen Wohnbereich verlassen darf man nur aus bestimmten Gründen, etwa für den Gang zur Arbeit oder zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens. Weiterhin möglich bleibt der Gang zum Arzt und zu sonstigen Gesundheitsdienstleistungen oder der Weg zur Impfung oder Testung.

Auch die "Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse" sowie der Weg zur Schule oder Universität ist gestattet. Ebenso darf man wieder unter anderem zur Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und zur "Ausübung familiärer Pflichten" das Haus verlassen. Kontakt abseits des eigenen Haushaltes ist nur zu - einzelnen - engsten Angehörigen oder wichtigen Bezugspersonen erlaubt. Auch die Versorgung von Tieren oder die Wahrnehmung behördlicher Termine zählen zu den Ausnahmegründen, ebenso der Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

Wieder zurück ist der Zwei-Meter-Abstand. Zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist laut dem Entwurf an allen öffentlichen Orten, aber z.B. auch am Arbeitsplatz, darauf zu achten, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird.

Corona-Regeln an Schulen

Die Schulen bleiben grundsätzlich offen. Vorgesehen ist "Präsenzunterricht für all jene, die es benötigen". Es besteht aber ein Appell der Bundesregierung und der Landeshauptleute, Schüler zu Hause zu betreuen, "dort wo dies möglich ist". Für diese Kinder sollen "Lernpakete" sichergestellt werden, ein klassisches Home Schooling ist das aber nicht. Für alle Schulstufen gilt eine Maskenpflicht im Schulgebäude sowie in Klassen- und Gruppenräumen. Auch die Kindergärten bleiben offen.

Handel, Dienstleistungen, Freizeit und Kultur

Der gesamte Handel abseits der Grundversorger muss schließen. Offen bleiben der Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Banken, Postdiensteanbieter sowie Trafiken und Zeitungskioske. Sperren müssen auch die "körpernahen" Dienstleister, etwa Friseure oder Kosmetiker. Auch beinahe der gesamte Freizeitbereich ist vom Lockdown betroffen - von den Schwimmbädern über Zoos, Spielhallen und Vergnügungsparks, Indoor-Spielplätze, Tanzschulen bis hin zu Prostitutionseinrichtungen.

Auch der gesamte Kulturbereich wird heruntergefahren. Theater, Konzertsäle, Kinos, Museen und Bibliotheken schließen ihre Pforten. Lediglich Autokinos dürfen offen bleiben.

Gastronomie und Hotellerie

Die gesamte Gastronomie sperrt ebenfalls zu. Lediglich Betriebskantinen sowie gastronomische Betriebe in Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen, sofern nicht Besucher bedient werden, oder Schulen und Kindergärten sind ausgenommen. Das Abholen von Speisen ist gestattet, alkoholische Getränke dürfen nur verschlossen verkauft werden. Diese Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern rund um den Betrieb konsumiert werden. Lieferservice bleibt erlaubt.

Beherbergungsbetriebe sind ebenfalls betroffen. Ausnahmen gibt es für jene Gäste, die zum Zeitpunkt des Lockdown-Beginns schon eingecheckt sind, diese dürfen bis zum vereinbarten Ende des Aufenthalts bleiben. Ebenso erlaubt sind Übernachtungen aus beruflichen Gründen oder wenn ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegt. Auch Internate bleiben offen.

Regeln am Arbeitsplatz

Am Arbeitsplatz gilt weiterhin die 3G-Regel. Sofern der Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, darf man am Arbeitsort wie bisher nur erscheinen, sofern man geimpft, genesen oder getestet ist. Für den Test reicht ein Antigentest, dieser muss allerdings von einer zuständigen Stelle abgenommen werden - etwa von einer Apotheke oder Teststraße. Die höherwertigen PCR-Tests gelten ebenso, eine angedachte Verpflichtung zu diesen ist derzeit noch nicht in Kraft. Wohnzimmertest werden weiterhin nicht anerkannt.

Auch wird es eine Empfehlung zu Home Office für alle Bereiche geben, wo dies möglich ist und wo es eine entsprechende Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer gibt. Auch im Bundesdienst wird dies umgesetzt.

Krankenanstalten und Pflegeheime

Besuche in Krankenanstalten und Pflegeheimen sind nur zulässig, wenn die Besucher über einen 2G-Nachweis und zusätzlich über einen aktuellen negativen PCR-Test verfügen. In Pflegeheimen sind Besuche mit jeweils höchstens zwei Personen pro Bewohner pro Tag gestattet, im Krankenhaus ein Besucher pro Patient und Woche.

Für Minderjährige und Hilfsbedürftige gibt es weniger strikte Regeln, hier dürfen zusätzlich zwei Personen pro Tag zu Besuch kommen. Schwangere dürfen zu Untersuchungen und zur Entbindung sowie danach von maximal einer Person begleitet oder besucht werden.

Maskenpflicht

In allen geschlossenen Innenräumen abseits des Privatbereiches gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Dies betrifft auch den Arbeitsplatz. Ausnahmen gibt es nur, wenn entsprechende bauliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, etwa Trennwände oder Plexiglasscheiben. FFP2-Masken müssen wie gewohnt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln getragen werden, aber auch bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen, sofern man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.

Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Kinder zwischen sieben und 14 Jahren sowie Schwangere dürfen statt der FFP2-Maske auch einen einfachen Mund-Nasen-Schutz benutzen.

Kontrollen

Die Kontrollen der Vorschriften sollen verschärft werden, auch wurde eine Erhöhung der Strafen angekündigt. Details sind hier noch ausständig.

Sport: Skifahren, Eislaufen etc.

Der Vereinssport wird im Hobby-Bereich eingestellt. Skibetrieb wird während des Lockdowns entgegen ursprünglicher Pläne nun doch möglich sein. Bei der Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist ein 2G-Nachweis mitzuführen. Außerdem muss in geschlossenen Gondeln und abdeckbaren Sesselliften eine FFP2-Maske getragen werden - dies gilt auch für geschlossene Stationsgebäude.

Auch andere Outdoor-Sportstätten dürfen betreten werden. Den jeweiligen Sport darf man allerdings nur gemeinsam mit Angehörigen oder "wichtigen Bezugspersonen" ausüben. Außerdem sind nur Sportarten gestattet, bei denen es zu keinem Körperkontakt kommt. Dies legt nahe, dass etwa Eislaufplätze wie schon in vorherigen Lockdowns offen halten können. Auch andere Sportplätze im Freien, wie etwa für Golf oder Tennis, dürfen wohl neuerlich benutzt werden. Betreten werden können auch die dazu gehörenden Innenräumlichkeiten, etwa Umkleiden, dies allerdings nur mit FFP2-Maske.

Spitzensportveranstaltungen finden in Österreich ab Montag weiterhin statt, allerdings nur noch ohne Zuschauer. Es kommt also etwa in der Fußball-Bundesliga wieder zu "Geisterspielen". Auch der Davis Cup in Innsbruck geht ohne Zuschauer über die Bühne.

Reisen ins Ausland

Auslandsreisen sind trotz der Ausgangsbeschränkungen weiterhin ohne Angabe von Gründen möglich, bestätigt das Gesundheitsministerium. (APA/Red.)

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