Silvester: Die unterschiedlichen Regeln im Überblick

30. Dez.
Silvesterpartys rund um die Uhr sind heuer nur in kleinem Rahmen - bis zu zehn Personen - zulässig. Denn die Sperrstunde 22 Uhr gilt auch für private Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen - und zwar auch für Geimpfte.

Wie schon angekündigt dürfen zum Jahreswechsel ausnahmsweise auch mehrere Ungeimpfte zusammenkommen: Diese Silvester-Ausnahme wird mit der aktuellen Novelle zur Corona-Schutzmaßnahmenverordnung am Donnerstag im Hauptausschuss beschlossen.

Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte an Silvester aufgehoben

Die Ausnahme für die Ungeimpften wurde seitens der Regierung bereits angekündigt. Per Verordnung wird nun festgelegt, dass am 31. Dezember sowie am 1. Jänner die Ausgangsbeschränkungen für diese Personengruppe aufgehoben werden. Ins Lokal dürfen Personen ohne 2G-Nachweis aber auch am letzten Tag des Jahres nicht: Die 2G-Regelung für Gastronomie und Co. gilt auch zu Silvester.

Silvester: Unterschiedliche Regelungen für Geimpfte/Genesene und Ungeimpfte

Regeln für Geimpfte und Genesene:

  • Bis 22 Uhr: Zusammenkünfte bis zu 25 Personen erlaubt
  • Ab 22 Uhr: Begrenzung auf zehn Personen

Regeln für Ungeimpfte:

  • Zusammenkünfte bis zu zehn Personen

Mit der Ausnahme sollen "Jahresfeierlichkeiten im kleinen Rahmen ermöglicht werden". Andererseits soll damit aber das Infektionsrisiko bestmöglich eingegrenzt werden, indem Risikofaktoren wie "nächtliches Risikoverhalten, Zusammenkommen größerer Menschenmengen" minimiert werden.

Regeln Abseits von Silvester

Regeln für Geimpfte und Genesene:

  • Zwischen 5 Uhr und 22 Uhr sind Zusammenkünfte bis zu 25 Personen erlaubt
  • Von 22 Uhr bis 5 Uhr: Treffen von maximal vier erwachsenen Geimpfte aus unterschiedlichen Haushalten (zuzüglich sechs aufsichtspflichtigen Kindern)

Regeln für Ungeimpfte:

  • Es gelten die Ausgangsbeschränkungen
  • Treffen von mehreren Personen eines Haushaltes mit nur Einzelnen eines anderen Haushaltes

"Sperrstunde" auch im privaten Bereich

Die "Sperrstunde" 22 Uhr gilt also nicht nur für die Gastronomie, sondern hinsichtlich der Personenanzahl auch im privaten Bereich - wobei im privaten Bereich, wie bisher schon, die Polizei nur wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Corona-Regeln nicht kontrollieren darf. Schreiten Polizisten aber etwa wegen einer angezeigten Ruhestörung ein, können sie auch überprüfen, ob die Corona-Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Mit dieser Regelung - dass auch der private Bereich einbezogen wird - soll eine Umgehung der Sperrstunden-Regelungen verhindert werden. (APA / Red.)

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