Die Regelungen im dritten harten Corona-Lockdown im Überblick

22. Dez.
Landscape, Nature, Outdoors

Leo Oitzl / Pixabay

Der dritte harte Corona-Lockdown ab 26. Dezember bringt wieder starke Einschränkungen. Die zentralen Regelungen im Überblick.

Am 24. und 25. Dezember werden die bis dahin bestehenden Einschränkungen aufgeweicht. An diesen beiden Tagen sind Treffen von bis zu zehn Personen aus bis zu zehn verschiedenen Haushalten möglich, auch gelten die Ausgangsbeschränkungen bis Mitternacht am 25. Dezember nicht. Der neue verschärfte Lockdown startet am 26. Dezember. Ein "Freitesten" soll eine Verkürzung des harten Lockdowns um eine Woche ermöglichen. Dazu gibt es aber noch offene Fragen, etwa wie kontrolliert wird.

Im Folgenden ein Überblick über die einzelnen Corona-Regeln.

Dauer

Der Lockdown startet am Stefanitag (26. Dezember) und endet für alle am 24. Jänner. Allerdings ist die Möglichkeit eines "Freitestens" Mitte Jänner geplant: Wer an den (für 15., 16. und 17. Jänner vorgesehenen) Gratis-Coronatests teilnimmt und dann einen negatives Ergebnis vorlegen kann, darf den Lockdown bereits am 18. Jänner beenden - eine Woche früher als die Testverweigerer.

Ausgangsbeschränkungen

Die Ausgangsbeschränkungen gelten künftig wieder rund um die Uhr. Der eigene private Wohnbereich darf dann auch tagsüber nur aus bestimmten Gründen verlassen werden. Gestattet ist die Fahrt in die Arbeit, das Erledigung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (etwa der Einkauf) und die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen. Auch der Aufenthalt im Freien zur "körperlichen und psychischen Erholung" ist erlaubt (etwa für Spaziergänge oder Individualsport). Die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen fällt ebenfalls wieder unter die Ausnahmen.

Kontakt-Regelungen und Feiertags-Ausnahmen

Kontakte sind ab 26. Dezember wieder stark eingeschränkt. Ab dann gilt, dass Treffen zwischen einem Haushalt (eine oder mehrere Personen) nur mit einer Einzelperson eines anderen Haushaltes gestattet sind. Dies gilt explizit auch für Privat-Bereiche wie Gärten, Scheunen, Schuppen oder Garagen. Grundsätzlich ausgenommen von den Beschränkungen sind u.a. das Treffen mit dem Lebenspartner oder Aufsichtspflichten über minderjährige Kinder. So können etwa beide Großeltern mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht über minderjährige Kinder kann auch durch Personen wahrgenommen werden, die nicht dem Familienkreis zuzurechnen sind - etwa Babysitter, Tagesmütter oder auch durch einen Nachbarn.

Ausnahmen gibt es für den 24. und 25. Dezember. An diesen beiden Tagen ist es möglich, dass sich insgesamt zehn Personen treffen - und das unabhängig von der damit verbundenen Anzahl der Haushalte. Bei den zehn Personen sind minderjährige Kinder schon inkludiert. Auch gilt in diesen Fällen die nächtliche Ausgangssperre nicht, man kann also auch nach 20 Uhr weiterfeiern. Für Silvester gibt es keine Ausnahmen, zum Jahreswechsel gelten alle Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen.

Einreise-Beschränkungen

Weiterhin aufrecht sind die seit 19. Dezember geltenden Einreise-Beschränkungen nach Österreich. Alle Personen, die bis zum 18. Jänner nach Österreich einreisen, müssen sofort eine zehntägige Quarantäne antreten. Die Quarantäne kann durch einen negativen PCR- oder Antigen-Test früher beendet werden, der frühestens am fünften Tag möglich ist.

Ausgenommen sind lediglich Einreisen aus Staaten, deren Corona-Belastung noch immer gering ist (Australien, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay, dem Vatikan sowie Finnland und Irland). Ebenfalls ohne Restriktionen einreisen dürfen etwa regelmäßige Pendler oder Personen, die in die Enklaven Mittelberg (Kleinwalsertal), Vomp-Hinterriss oder Jungholz einreisen. Ohne Test kommen können auch jene, die mindestens einmal pro Monat zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners einreisen - oder bei schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen oder Geburten im Familienkreis.

Schulen, Universitäten, Kindergärten

Alle Schulen starten nach Ende der Weihnachtsferien mit 7. Jänner im Distanz-Unterricht, die Schüler bleiben also zuhause. Für Schüler bis 14 Jahre wird es bei Bedarf an den Schulen wieder Betreuung und Lernunterstützung geben. Der Präsenz-Unterricht soll mit 18. Jänner wieder aufgenommen werden, einen Corona-Test bedarf es für den Schulbesuch vor Ort nicht. An Kindergärten ist die Besuchspflicht im letzten Kindergartenjahr aufgehoben. Auch die Universitäten bleiben weiterhin im Distance Learning.

Handel und Dienstleistungen

Der Handel sperrt bis auf die Grundversorger (u.a. Lebensmittelhandel, Drogerien, Apotheken, Post, Banken, Trafiken, Tankstellen) bis einschließlich 17. Jänner zu. Auch hier besteht die Maskenpflicht (für Kunden wie auch Mitarbeiter). Für Kundenbereiche gilt eine Zutritts-Beschränkung. Pro Kunde müssen mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Neu ist die Ausnahme für die Abholung von bestellten Waren direkt am Geschäft, geschlossene Räumlichkeiten dürfen dabei aber nicht betreten werden. Alle "körpernahen" Dienstleistungen wie etwa Friseure müssen wieder schließen. Erlaubt bleiben Besuche von KfZ- und Fahrrad-Werkstätten.

Gastronomie und Tourismus

Die gesamte Gastronomie bleibt für den Kundenbetrieb weiterhin geschlossen. Abholung von Speisen und Getränken ist im Zeitraum von 6 bis 19 Uhr weiterhin gestattet. Dabei dürfen weiterhin keine offenen alkoholischen Getränke verkauft werden. Lieferservices bleiben ohne zeitliche Beschränkung erlaubt. Von der Schließung sind auch Kneipen, Bars und sämtliche Nachtlokale betroffen.

Am 18. Jänner sollen auch die Beherbergungsbetriebe wieder starten dürfen.

Sport und Skifahren

Outdoor-Sport alleine ist wie seit Beginn der Pandemie weiter erlaubt. Outdoor-Sportstätten (etwa Loipen oder Eislaufplätze) sind weiterhin geöffnet, auf 10 Quadratmetern darf sich eine Person aufhalten. Bereits mit 24. Dezember ist es den Landesbehörden auch gestattet, in ihrem Ermessen Skibetrieb zu ermöglichen. Bei der Liftbenützung sowie in den Wartebereichen ist das Tragen einer FFP2-Maske (ohne Ausatemventil) für Personen ab 15 Jahren verpflichtend, jüngere Kinder brauchen keine Maske tragen. Geschlossene oder abdeckbare Lifte (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesselliften) dürfen nur zur Hälfte belegt werden - Das gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.

Alle Kontaktsportarten, etwa Fußball, bleiben untersagt. Indoor-Sportstätten sind für Hobbysportler weiterhin geschlossen. Sobald Indoor-Sportstätten wieder öffnen, soll dann ein negatives Testergebnis die Voraussetzung zur Nutzung sein.

Veranstaltungen und Kultur

Veranstaltungen bleiben vorerst weiterhin nahezu komplett untersagt. Darunter fallen etwa Kulturevents, aber auch Hochzeits-, Geburtstags- und Jubiläumsfeiern sowie Gelegenheitsmärkte. Auch die Weihnachtsmärkte bleiben zu. Betroffen von den Schließungen sind auch wieder die Bibliotheken. Eine Öffnung von Kultureinrichtungen wie Museen, Theater oder Konzerthäuser ist für 18. Jänner vorgesehen. Besuchen können soll man dann diese Veranstaltungen nur nach negativem Corona-Test. Außerdem werden indoor maximal 500 Besucher erlaubt, outdoor 750.

Freizeiteinrichtungen

Das Betreten von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios oder Hallenbädern bleibt untersagt. Betroffen von den Schließungen sind auch Vergnügungsparks, Tanzschulen, Wettbüros und Casinos, Prostitutions-Lokale, Indoorspielplätze und Paintballanlagen. Auch Zoos und botanische Gärten haben geschlossen - diese dürfen anders als ursprünglich geplant auch nicht an den Weihnachtsfeiertagen aufsperren.

Verkehr

Aufrecht bleiben die bekannten Regeln für Öffentliche Verkehrsmittel sowie in U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen. Dort ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Auch hier gilt die Ein-Meter-Abstandspflicht. Fahrgemeinschaften und Taxifahrten sind nur zulässig, wenn pro Sitzreihe inklusive Lenker maximal zwei Personen sitzen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen.

Arbeitsplatz

Wo es möglich ist, wird weiterhin Homeoffice empfohlen. Für den Arbeitsplatz gilt eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, sobald sich in einem Raum ohne Schutzvorrichtungen (z.B. Trennwand) mehr als eine Person gleichzeitig aufhält. Ausnahmen gibt es, sofern die Arbeit mit Maske nicht möglich ist, etwa für Schauspieler. In solchen Fällen müssen "organisatorische Maßnahmen" getroffen werden, etwa die Bildung von festen Teams.

Alten- und Pflegeheime

In Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist weiterhin nur ein Besuch pro Patient und Woche möglich. Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohner dürfen allerdings von zwei Personen besucht werden, zum Beispiel den Eltern. Ausgenommen von der Besuchs-Beschränkung ist die Palliativ- oder Hospizbegleitung. Am 24. und 25. Dezember dürfen Bewohner von Pflege- und Altenheimen - neben dem immer erlaubten einen Besuch pro Woche - zwei Mal von zwei Personen aus einem gemeinsamen Haushalt besucht werden.

Mitarbeiter müssen wöchentlich einen Corona-Test machen, sind keine Tests verfügbar, muss eine FFP2-Maske getragen werden. Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen, dasselbe gilt für Besucher. In Spitälern gelten die selben Regeln. Ausnahmen bei den Besuchsregeln gibt es für die Begleitung bei Schwangerschaftsuntersuchungen, bei und nach der Entbindung sowie bei der Palliativ- oder Hospizbegleitung.

Maskenpflicht und Abstandsregeln

Weiter aufrecht bleibt die Ein-Meter-Abstandsregel im öffentlichen Raum. Zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, muss dieser Sicherheitsabstand eingehalten werden. Beim Aufenthalt in geschlossenen öffentlichen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind wie bisher davon ausgenommen. Wer aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, muss ein Attest mitführen - und darf dann ein sogenanntes Face-Shield tragen.

Eheschließungen, Begräbnisse, Religion

Eheschließungen am Standesamt sind weiterhin nur in Ausnahmefällen möglich. Hochzeitsfeiern sind untersagt. An Begräbnissen dürfen wie bisher maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gilt die Mindestabstandsregel und MNS-Pflicht. In Innenräumen von Religionsgemeinschaften muss jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Zusätzliche Tests

Ab 18. Jänner ist geplant, dass Beschäftigte in körpernahen Berufen einmal pro Woche einen Test machen müssen, alternativ wird das Tragen einer FFP2-Maske Pflicht. Betroffen davon sind etwa Lehrer, Kellner, Friseure, Kosmetikerinnen, Mitarbeiter öffentlicher Verkehrsmittel mit Kundenkontakt, alle Gesundheits- und Pflegeberufe mit Patientenkontakt sowie am Bau Beschäftigte.

In Gebieten mit besonders hohen Infektionszahlen sollen künftig Massentestungen möglich sein. Auch ein regionaler Lockdown soll dort gegebenenfalls erfolgen. (APA/Red.)

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