Überblick: Wo gilt ab Freitag eine Maskenpflicht?

23. Juli
Clothing, Apparel, Lingerie

CHRIS DELMAS / AFP / picturedesk.com

Die Maskenpflicht wird mit Freitag wieder ausgeweitet. Die Bereiche, in denen sie dann gilt, im Überblick.

Zur Eindämmung des Coronavirus erließ die Bundesregierung eine Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung. Darin wurde festgeschrieben, dass die Maskenpflicht ab Freitag, 24. Juli ausgeweitet wird. In folgenden Bereichen besteht dann wieder die Verpflichtung, eine "den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung" zu tragen.

Bereiche, in denen die Maskenpflicht ab Freitag wieder eingeführt wird

  • gesamter Lebensmittelhandel, auch etwa in Bäckereien, Greißlereien und Tankstellenshops, in denen Lebensmittel angeboten werden
  • Bankfilialen
  • Postfilialen und Postpartner

"Das sind Bereiche, wo man hin muss. (...) Jeder muss dort hin, egal ob Risikogruppe oder nicht", begründete Bundeskanzler Sebastian Kurz. Daher habe sich die Regierung entschieden, dass in "allen Bereichen des täglichen Lebens" die Maskenpflicht wieder eingeführt werde, so Kurz.

In der Verordnung eindeutig klargestellt wurde nun, dass Besucher von Gesundheitseinrichtungen einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. Betroffen davon sind Kranken- und Kuranstalten sowie Pflegeheime. Zwar war das in den meisten Einrichtungen schon bisher gelebte Praxis, verpflichtend verordnet war diese Regelung aber nicht.

Die Katholische Kirche hat beschlossen, dass die Maske in Kirchen getragen werden muss, aber nicht am Sitzplatz. Auch beim Anstellen zur Kommunion muss die Maske getragen werden. Andere Religionsgemeinschaften haben eigene Regeln beschlossen.

Bereiche, in denen die Maskenpflicht weiterhin gilt

  • öffentliche Verkehrsmittel
  • Taxis
  • Apotheken
  • Arztpraxen
  • bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen der Ein-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann, etwa beim Friseurbesuch oder beim Gang zum Physiotherapeuten
  • bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, abgesehen vom Sitzplatz
  • bei Versammlungen, wenn der Ein-Meter-Abstand unterschritten wird

(APA/Red.)

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