Zweiter Lockdown im Überblick: die Corona-Maßnahmen ab Dienstag

2. Nov.
Grass, Plant, Lawn

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Am Dienstag tritt der zweite Lockdown in Österreich Kraft. Die damit verbundenen Corona-Maßnahmen und Ausgangsbeschränkungen im Überblick.

Die Corona-Maßnahmen starten am Dienstag, 3. November und dauern mindestens bis Montag, 30. November. Vorgesehen sind auch Ausgangsbeschränkungen zwischen 20 und 6 Uhr. In dieser Zeit darf man nur zu bestimmten Zwecken den Wohnbereich verlassen. Die Gastronomie schließt, der Handel bleibt geöffnet, die Oberstufen wechseln ins Distance Learning.

Die ab Dienstag geltenden Corona-Maßnahmen im Überblick:

Abstandsregeln

Im öffentlichen Raum muss grundsätzlich zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand eingehalten werden. Ausnahmen von der Ein-Meter-Abstandsregel gibt es für Sechsergruppen (plus sechs Kinder) bestehend aus maximal zwei Haushalten, außerdem bei der Betreuung von Menschen mit Behinderungen, bei der Durchführung religiöser Handlungen, in Flugzeugen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, sofern diese voll sind.

Alten- und Pflegeheime

In Alten- und Pflegeheimen gelten Besuchsbeschränkungen. Jeder Bewohner darf pro zwei Tage einen Besucher empfangen. Im Zeitraum von 3. November bis 17. November dürfen das nur zwei verschiedene Personen sein. Ab dem 18. November darf dann für jeden Bewohner ein Besucher pro Tag eingelassen werden. Besucher müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen. Alternativ muss während des gesamten Aufenthalts eine "Corona-Virus Pandemie Atemschutzmaske (CPA)" oder ein höherwertiges Produkt (etwa FFP2-Maske) getragen werden. Mitarbeiter werden wöchentlich getestet, neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen.

Bei den Spitälern gelten für das Personal die gleichen Regeln wie in den Heimen. Besucher müssen hingegen nur die üblichen Abstands- und Masken-Regeln einhalten. Angeregt wird, "durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist".

Arbeitsplatz

Auch am Arbeitsplatz muss der Ein-Meter-Abstand eingehalten werden - sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen wie Plexiglaswände gibt. Ist beides nicht möglich, so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Wo es möglich ist, wird Homeoffice empfohlen.

Ausgangsbeschränkungen

Das Verlassen des "eigenen privaten Wohnbereiches" ist grundsätzlich zwischen 20 und 6 Uhr untersagt. Wie schon im Frühjahr gelten fünf Ausnahmen:

  • die Ausübung beruflicher Zwecke
  • die Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens; Davon umfasst sind etwa Einkäufe, Arzt-, Apothekenbesuche, Bank- oder Behördenwege, aber auch die Fahrt zum Zweitwohnsitz und der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner sowie der Kirchgang oder Friedhofsbesuche
  • die Betreuung und Pflege Hilfsbedürftiger
  • die Abwehr von Gefahren für Leib, Leben und Eigentum
  • zur "körperlichen und psychischen Erholung"; Als explizite Beispiele nennt die Regierung etwa Spaziergänge, Joggen oder Gassi gehen mit dem Hund. Laut Auskunft aus dem Sozialministerium kann grundsätzlich alles, was tagsüber zu Erholung dient, auch nachts dazu dienen.

Die Abstandsregeln gelten dabei genauso wie tagsüber. Zwar gibt es nachts kein Alkoholverbot, übertreiben darf man es aber nicht. Ob das jeweilige Verhalten unzulässig ist, darüber entscheidet die Exekutive im Einzelfall. Eine "Ansammlung von mehreren Personen mit Alkohol" nach 20 Uhr würde zur Anzeige führen, kündigte Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) an. Die Ausgangsbeschränkungen gelten vorerst bis 12. November, dürften aber mehrmals bis Ende November verlängert werden.

Begräbnisse

An Begräbnissen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gilt die Mindestabstandsregel und MNS-Pflicht.

Freizeiteinrichtungen

Sämtliche Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Bäder, Museen und Museumsbahnen, Kinos, Theater, Konzertsäle, Kabaretts, Tierparks oder Freizeit- und Vergnügungsparks werden geschlossen. Von der Corona-Schließung betroffen sind auch Tanzschulen, Wettbüros, Spielhallen und Casinos, Indoorspielplätze, Paintballanlagen sowie Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution. Bibliotheken bleiben geöffnet.

Gastronomie

Die gesamte Gastronomie wird für den Kundenbetrieb geschlossen. Abholung von Speisen und Getränken ist im Zeitraum von 6 bis 20 Uhr gestattet. Lieferservices bleiben ohne zeitliche Beschränkung erlaubt. Von der Schließung sind auch Kneipen, Bars und sämtliche Nachtlokale betroffen. Kantinen, Hotelrestaurants (für Hotelgäste) und Speisewägen bleiben geöffnet.

Handel

Der Handel sowie sämtliche Dienstleistungsbetriebe (auch Friseure oder Kosmetik) bleiben komplett geöffnet. Für Kunden wie auch Mitarbeiter gilt der Mund-Nasen-Schutz sowie die Vorgabe, einen Meter Abstand zu halten. Auch wird der Zugang in die Geschäfte limitiert. Jedem Kunden müssen zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als zehn Quadratmeter, darf sich dort nur ein Kunde aufhalten.

Hochzeiten

Hochzeitsfeiern sind untersagt, es darf aber am Standesamt geheiratet werden.

Kontaktbeschränkungen

Abgesehen von den genannten Ausnahmen sind sämtliche abendliche oder nächtliche Besuche in fremden Wohnungen zwischen 20 und 6 Uhr untersagt. Aber auch tagsüber gibt es Kontakteinschränkungen. So dürfen sich im öffentlichen Raum nur Gruppen von sechs Personen ohne den grundsätzlich geltenden Ein-Meter-Abstand treffen - diese Personen dürfen außerdem aus maximal zwei Haushalten kommen. Zusätzlich können hier noch sechs Kinder dabei sein. Bei diesen Kindern muss es sich laut Sozialministerium nicht notwendigerweise um die eigenen Kinder handeln. Damit wird etwa die Aufsichtspflicht für das Kind des Nachbarn ermöglicht, oder jene der Großeltern für die Enkel.

Auch im Privatraum gibt es teilweise Einschränkungen. In Gärten, Garagen, Schuppen oder Scheunen darf man ebenfalls maximal einen zweiten Haushalt empfangen, auch dabei gilt die Sechs-Personen-Obergrenze (plus sechs Kinder). Damit werden Feiern in diesen Örtlichkeiten untersagt. Für den eigentlichen Wohnbereich gibt es hingegen keine Einschränkungen, die Regierung appelliert aber an die Vernunft der Bevölkerung, auch hier auf haushaltsfremde Kontakte möglichst zu verzichten.

Maskenpflicht

Beim Aufenthalt in geschlossenen öffentlichen Räumen ist ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von der MNS-Pflicht ausgenommen. Wer aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, muss ein Attest mitführen - und darf dann ein so genanntes Face-Shield tragen.

Religion

Die Religionsgemeinschaften treffen eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos. In Innenräumen muss jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Schulen und Kindergärten

Kindergärten und der Pflichtschulbereich bleiben bis auf weiteres normal geöffnet. Ob das so bleibt, hängt laut Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) vom weiteren dortigen Infektionsgeschehen ab. Die Oberstufen wechseln hingegen ab Dienstag nach Hause ins Distance Learning.

Für 10- bis 14-jährige Schüler gibt es verstärkte Schutzmaßnahmen. "In unsicheren Situationen" kann die Schulleitung das Tragen von Masken im Unterricht veranlassen. Es wird außerdem keine Schulveranstaltungen mehr geben, Unterricht draußen und Ausflüge in den Park um die Ecke sollen aber möglich bleiben. Externe Personen (etwa Vereine) dürfen nicht mehr am Unterricht mitwirken. Auch die Universitäten sind im Distanz-Betrieb.

Sport

Alle Kontaktsportarten im Freizeitbereich sind untersagt, darunter fällt etwa auch Fußball. Individual- und Freizeitsport im Freien bleibt erlaubt, sofern es dabei zu keinem Körperkontakt kommt. Sportstätten sind für Hobbysportler geschlossen, abgesehen von Outdoor-Sportstätten, bei denen es zu keinem Körperkontakt kommt (etwa Golf, Tennis, Leichtathletik).

Spitzensportler und ihre Trainer dürfen hingegen jegliche Sportstätten betreten und ihren Sport beruflich ausüben oder an internationalen Wettbewerben teilnehmen - ohne Zuschauer.

Tourismus

Alle Hotels und Beherbergungsbetriebe werden für touristische Zwecke geschlossen. Ausnahmen gibt es für Geschäftsreisende. Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime bleiben geöffnet. Jene Urlauber, die schon vor dem kommenden Dienstag ihre Ferien angetreten haben, dürfen diesen noch bis zum Ende absolvieren.

Veranstaltungen

Veranstaltungen sind beinahe komplett untersagt. Darunter fallen etwa Kulturevents, aber auch Hochzeits-, Geburtstags- und Jubiläumsfeiern sowie Gelegenheitsmärkte (etwa Weihnachtsmärkte). Auch Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Ausstellungen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen sind verboten.

Ausgenommen sind Profisport-Events sowie Veranstaltungen im privaten Wohnbereich. Allerdings dürfen Letztere ausschließlich im eigentlichen Wohnbereich stattfinden. Verboten sind hingegen Feiern in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen. Ausgenommen vom Veranstaltungs-Verbot sind auch Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, sofern sie zu beruflichen Zwecken erfolgen sowie berufliche Aus- und Fortbildungen und Demonstrationen. Auch Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien sind weiterhin gestattet.

Verkehr

In öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Auch hier gilt die Ein-Meter-Abstandspflicht. Fahrgemeinschaften und Taxifahrten sind nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) maximal zwei Personen sitzen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen.

Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen dürfen nicht zu Freizeitzwecken verwendet werden, sie bleiben etwa Profisportlern vorbehalten. (APA/Red.)

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