Lockdown-Lockerung: Alle wichtigen Eckpunkte im Überblick

2. Dez.
Maßnahmen im Überblick

HANS PUNZ / APA / picturedesk.com

Die Ausgangsbeschränkungen sind ab 7. Dezember nur mehr zwischen 20 und 6 Uhr in Kraft, Kontakte sind wieder zwischen zwei Haushalten mit jeweils mehreren Personen möglich. Gastronomie und Beherbergungsbetriebe öffnen frühestens am 7. Jänner. Pflichtschulen und Maturaklassen unterrichten regulär, ab der 5. Stufe mit Maskenpflicht; sonstige Oberstufen bleiben daheim. Skifahren kann man ab 24. Dezember.

Die Regierung hat die Eckpunkte am Mittwoch präsentiert, diese müssen noch von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) im Detail verordnet werden. Im Folgenden die wichtigsten Punkte im Überblick:

Ausgangsbeschränkungen

Die Ausgangsbeschränkungen werden gelockert und gelten ab 7. Dezember nur mehr in der Nacht. Zwischen 20 und 6 Uhr darf man weiterhin nur aus bestimmten Gründen den eigenen privaten Wohnbereich verlassen bzw. ist auch der Aufenthalt "außerhalb des privaten Wohnbereichs" nur aus diesen Gründen erlaubt. Gestattet ist die Fahrt in die Arbeit, das Erledigung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens und die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen. Auch der Aufenthalt im Freien zur "körperlichen und psychischen Erholung" ist in den Nachtstunden erlaubt (etwa für Spaziergänge oder Individualsport), die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen fällt ebenfalls unter die Ausnahmen.

Kontakt-Regelungen und Feiertags-Ausnahmen

Tagsüber (6 bis 20 Uhr) sind Treffen von zwei Haushalten mit jeweils mehreren Personen gestattet. Konkret dürfen sich maximal sechs Erwachsene (plus sechs Kinder) treffen. Eine Ausnahme gibt es für die Feiertage: Am 24., 25., 26. und 31. Dezember ist es möglich, dass sich insgesamt zehn Personen treffen - und das unabhängig von der damit verbundenen Anzahl der Haushalte. Damit werden Familienfeiern im etwas erweiteren Kreis möglich (bei den zehn Personen sind die Kinder allerdings schon inkludiert). Auch gilt in diesen Fällen die nächtliche Ausgangssperre nicht, man kann also auch nach 20 Uhr weiterfeiern.

Einreisebeschränkungen

Knapp vor Weihnachten wird es zu Beschränkungen der Wiedereinreise nach Österreich kommen. Alle Länder, die bei der 14-Tage-Inzidenz einen Wert höher als 100 verzeichnen, werden als Risiko-Gebiet eingestuft. Personen, die aus einem dieser Gebiete einreisen, müssen sich zehn Tage in Quarantäne begeben. Derzeit sind davon alle Nachbarländer betroffen. Nach fünf Tagen kann ein PCR-Test gemacht werden, um die Quarantäne zu beenden, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt. Für Pendler etc. wird es Ausnahmeregelungen geben. Die Regelung wird bis zum 10. Jänner gelten, hier zielt man vor allem auf das orthodoxe Weihnachtsfest am 7. Jänner ab.

Schulen, Kindergärten, Universitäten

Die Pflichtschulen und Kindergärten gehen in den Regelbetrieb. Ab der fünften Schulstufe gilt nun auch im Unterricht eine Maskenpflicht. Für Maturanten wird der Regelbetrieb ebenfalls wieder aufgenommen. Alle anderen Oberstufen-Schüler sowie die Universitäten bleiben weiterhin im Distance Learning.

Abstandsregeln, Maskenpflicht

Weiter aufrecht bleibt die Ein-Meter-Abstandsregel im öffentlichen Raum. Zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, muss dieser Sicherheitsabstand eingehalten werden. Beim Aufenthalt in geschlossenen öffentlichen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen, Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind wie bisher davon ausgenommen. Wer aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, muss ein Attest mitführen - und darf dann ein sogenanntes Face-Shield tragen.

Handel und Dienstleister

Der Handel sperrt wieder auf. Auch hier besteht die Maskenpflicht (für Kunden wie auch Mitarbeiter). Für Kundenbereiche gilt eine Zutritts-Beschränkung: Pro Kunde müssen mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Shopping-Centern wird als Fläche nur jene von Geschäften gewertet. Alle Dienstleister, auch die "körpernahen" (wie etwa Friseure), dürfen wieder aufsperren. Hier gilt ein Verbot, Speisen oder Getränke an Kunden zu verabreichen.

Gastronomie

Die gesamte Gastronomie bleibt für den Kundenbetrieb weiterhin geschlossen - und zwar zumindest bis zum 7. Jänner. Ab dann wird - abhängig vom Infektionsgeschehen - eine Öffnung unter Einschränkungen in Aussicht gestellt. Abholung von Speisen und Getränken ist im Zeitraum von 6 bis 19 Uhr weiterhin gestattet. Dabei dürfen aber keine offenen alkoholischen Getränke verkauft werden. Lieferservices bleiben ohne zeitliche Beschränkung erlaubt. Von der Schließung sind auch Kneipen, Bars und sämtliche Nachtlokale betroffen.

Tourismus

Alle Hotels und Beherbergungsbetriebe sind für touristische Zwecke geschlossen. Ausnahmen gibt es für unaufschiebbare Geschäftsreisen. Auch hier gilt der 7. Jänner als Öffnungstermin, sofern es das Infektionsgeschehen zulässt.

Veranstaltungen und Kultureinrichtungen

Veranstaltungen bleiben vorerst weiterhin nahezu komplett untersagt. Darunter fallen etwa Kulturevents, aber auch Hochzeits-, Geburtstags- und Jubiläumsfeiern sowie Gelegenheitsmärkte. Auch die Weihnachtsmärkte bleiben zu. Eine Öffnung von Kultureinrichtungen und Kinos ist frühestens ab 7. Jänner möglich - abhängig vom Infektionsgeschehen.

Sport

Alle Kontaktsportarten (wie z.B. Fußball) bleiben untersagt. Indoor-Sportstätten sind für Hobbysportler geschlossen. Outdoor-Sportstätten können hingegen ab 24. Dezember öffnen. Dazu zählen auch die Skigebiete. Seilbahnen, Gondeln und andere Aufstiegshilfen dürfen bis zum 23. Dezember nicht zu Freizeitzwecken verwenden werden. Danach gibt es für geschlossene Bereiche eine Kapazitätsbeschränkung von 50 Prozent, Schutzmasken müssen auch in den Warte- und Einstiegsbereichen verpflichtend getragen werden. Der Profi-Sportbereich bleibt weiterhin aufrecht.

Freizeiteinrichtungen

Bei den Freizeiteinrichtungen gibt es leichte Lockerungen. Museen und Bibliotheken können wieder öffnen. Analog zum Handel besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auch gilt hier die Zehn-Quadratmeter-Regel pro Besucher. Tierparks können ab 24. Dezember (nur outdoor) wieder ihre Pforten öffnen. Das Betreten von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios oder Hallenbädern bleibt untersagt.

Verkehr

Aufrecht bleiben die bekannten Regeln für Öffentliche Verkehrsmittel sowie in U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen. Dort ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Auch hier gilt die Ein-Meter-Abstandspflicht. Fahrgemeinschaften und Taxifahrten sind nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) maximal zwei Personen sitzen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen. Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen dürfen bis 23. Dezember nicht zu Freizeitzwecken verwendet werden, sie bleiben etwa Profisportlern vorbehalten.

Arbeitsplatz

Wo es möglich ist, wird weiterhin Homeoffice empfohlen. Auch am Arbeitsplatz muss der Ein-Meter-Abstand eingehalten werden - sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt. Ist beides nicht möglich, so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.

Spitäler, Alten- und Pflegeheime

In Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist weiterhin nur ein Besuch pro Patient und Woche möglich. Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohner dürfen allerdings von zwei Personen besucht werden (z.B. den Eltern). Ausgenommen von der Besuchs-Beschränkung ist die Palliativ- oder Hospizbegleitung. Mitarbeiter müssen wöchentlich einen Corona-Test machen, sind keine Tests verfügbar, muss eine FFP2-Maske getragen werden. Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen, dasselbe gilt für Besucher. In Spitälern gelten die selben Regeln. Ausnahmen bei den Besuchsregeln gibt es für die Begleitung bei Schwangerschaftsuntersuchungen, bei und nach der Entbindung sowie bei der Palliativ- oder Hospizbegleitung.

Hochzeiten und Begräbnisse

Eheschließungen am Standesamt ist nur in Ausnahmefällen möglich. Hochzeitsfeiern sind untersagt. An Begräbnissen dürfen wie bisher maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gilt die Mindestabstandsregel und MNS-Pflicht. In Innenräumen von Religionsgemeinschaften muss jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. (APA/Red.)

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