Öffnung am 19. Mai: die neuen Regeln im Überblick

10. Mai
Jacket, Clothing, Coat

DIETMAR STIPLOVSEK / APA / picturedesk.com

Die Öffnungsschritte am 19. Mai sind fix. Vieles bleibt aber Geimpften, Getesteten und Genesenen vorbehalten.

Die Bundesregierung hat vor schon Veröffentlichung der Verordnung die aus ihrer Sicht wichtigsten Eckpunkte für Gastronomie, Tourismus und Veranstaltungen präsentiert.

Genesen, Getestet, Geimpft

Gültige Tests sind:

  • negative PCR-Tests (Gültigkeit drei Tage ab Abnahme)
  • Antigentests aus Teststraßen, Apotheken etc. (zwei Tage)
  • Antigentests aus Eigenanwendung mit behördlicher Erfassung (ein Tag Gültigkeit)
  • Selbsttests vor Ort (gültig etwa für die Dauer des Gastronomie-Besuches)
  • bei Kindern Schultests

Als Nachweis einer Impfung gelten:

  • Impfpass
  • Impfkarte oder Ausdruck

Als Nachweis einer Genesung gelten:

  • Absonderungsbescheid
  • Antikörpertest

Gastronomie

Gäste haben ab 19. Mai Zutritt, wenn Sie geimpft, getestet oder genesen sind. Sperrstunde ist um 22 Uhr. Im Lokal gilt eine Registrierungspflicht bei Aufenthalt länger als 15 Minuten (gilt daher nicht für Take Away oder Lieferanten) und die Abstandsregel von zwei Metern zwischen Personengruppen.

Indoor sind vier Personen pro Tisch zuzüglich maximal sechs Kinder erlaubt, outdoor zehn Personen und zehn Kinder. Bis man am Tisch sitzt, müssen FFP2-Masken getragen werden. Auch für Mitarbeiter ist FFP2 vorgeschrieben. Wer vom Personal getestet, geimpft oder genesen ist, darf auch nur einen gewöhnlichen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Hotels und Pensionen

Auch hier gilt die Drei-G-Regel (geimpft, getestet oder genesen). In der reinen Beherbergung reicht ein einziger Eintrittstest für den gesamten Aufenthalt. Wenn Verpflegung oder Dienstleistung (etwa Wellness) angeboten wird, dann gelten die Gastronomie-Regeln.

Freizeiteinrichtungen und Sportstätten

Hier ist der Zutritt ebenfalls nur mit entsprechendem Drei-G-Nachweis möglich. Pro Gast müssen indoor mindestens 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen, außer es kann ein Platz eingenommen werden, etwa bei Fahrgeschäften. Mindestabstand ist zwei Meter, außer es gibt besondere Schutzvorrichtungen wie ein Plexiglas. Bei länger andauernder Interaktion, etwa im Fitnesscenter, sind Eintrittstests nötig. Wo der Verbleib länger als 15 Minuten dauert, muss man sich registrieren. Dies gilt nicht, wenn man sich hauptsächlich im Freien aufhält, etwa im Zoo.

Veranstaltungen, Messen, Kongresse, Kino

Mit zugewiesenen Sitzplätzen sind indoor maximal 1.500 Personen erlaubt, outdoor maximal 3.000. Ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen es in- und outdoor maximal 50 Personen sein. Die Maximalauslastung darf 50 Prozent nicht überschreiten. Es gilt ein Mindestabstand von zwei Meter bzw. es ist ein Sitzplatz dazwischen freizulassen. Auch hier gilt die Registrierungspflicht bei einem Aufenthalt länger als 15 Minuten und die Drei-G-Regel.

Eine Verköstigung darf nur sitzend stattfinden, Hochzeitsfeiern fallen damit flach. Es gilt eine Anzeigepflicht ab elf Personen und eine Bewilligungspflicht ab 51. Ferienlager sind mit bis zu 20 Personen möglich. Für Messen gelten die gleichen Regeln, allerdings ohne Obergrenze bei den Teilnehmern, dafür mit der Anforderung von mindestens 20 Quadratmetern pro Person.

Private Treffen

Tagsüber im Freien dürfen sich zehn Erwachsene und zehn Kinder treffen. Ab 22 Uhr dürfen in Innenräumen und im Freien nur vier Erwachsene und sechs Kinder zusammenkommen. (APA/Red.)

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