ICE: VSV-Protest unzulässig

18. März
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Foto: (C) GEPA pictures/ Daniel Goetzhaber

Der EC VSV hat nach dem dritten Viertelfinalspiel gegen den KAC wegen eines aberkannten Tores Protest eingelegt. Die Rechtskommission der Liga hält diesen für unzulässig.

Im dritten Aufeinandertreffen im Viertelfinale zwischen dem EC KAC und EC Grand Immo VSV kam es zum Aufschrei der Villacher. Der Grund: Jordan Caron traf vermeintlich in allerletzter Sekunde zum 3:3-Ausgleich. Nach Meinung des VSV ist der Treffer, den die Referees nach Video-Studium aberkannt haben, rechtzeitig gefallen. Villach legte Protest ein.

Die Rechtskommission der bet-at-home ICE Hockey League nahm sich dem Fall an und kam hinsichtlich des Einspruchs zu folgender Erkenntnis:

1. Zulässigkeit des Einspruchs

Entsprechend der Grundregeln (League Play, § 12 Official Game Sheet) sind Einwände gegen die Richtigkeit des official game sheets innerhalb von 30 Minuten nach dem Spielende zu erheben. Dies erfolgte nicht. Ergänzend sieht § 10 Official Game Sheet (A Conduct of Games) vor, dass Ergänzungen bzw. Benachrichtigungen am Tag nach dem Spiel bis 12:00 gefaxt werden müssen. Der Protest wurde um 12:07 nach Kenntnisstand der Rechtskommission übermittelt – auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Ergänzend ist festzuhalten, dass entsprechend dem Case Book (§ 15 Regel 99 – Video Torrichter System) die Entscheidung der Schiedsrichter endgültig ist. Es handelt sich um eine „On-Ice“ Tatsachenentscheidung die nicht reversibel ist, sodass es grundsätzlich auf die Formalien nicht ankommt. 

2. Begründetheit des Einspruchs

Unabhängig vom zuvor Ausgeführten hat die ICE Hockey League trotzdem die notwendigen Erkundigungen eingeholt, insbesondere eine Stellungnahme der zuständigen Zeitprofi Schöller GmbH. Die Stellungnahme ergibt, dass bei der Zeitanzeige 00:00 die Zeit abgelaufen ist. Ein diesbezüglicher Videoclip veranschaulicht das Ergebnis und bestätigt die getroffene Entscheidung der Schiedsrichter.

Stellungnahme von Zeitprofi Schöller GmbH

Im Ergebnis ist der Protest sowohl unzulässig als auch unbegründet.

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