VfGH: Ausgangsbeschränkung und 400-m²-Verordnung waren teilweise gesetzeswidrig

22. Juli
Automobile, Vehicle, Car

Willfried Gredler-Oxenbauer / picturedesk.com

Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), dass die Verordnung über die Corona-Ausgangsbeschränkungen - die bis 30. April gegolten haben - in wesentlichen Teilen gesetzeswidrig war, werden wohl zahlreiche Strafen zurückzuzahlen sein. Denn diese Bestimmungen dürfen in laufenden Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr angewendet werden.

Zulässig gewesen wären zur Eindämmung des Coronavirus nur Betretungsverbote für genau umschriebene Orte oder regional begrenzte Gebiete, wie etwa Gemeinden. Unter besonderen Umständen könnte ein Ausgangsverbot zwar, wenn es verhältnismäßig ist, gerechtfertigt sein.

VfGH: Allgemeine Ausgangsbeschränkung ging zu weit

Mit seiner am 15. März erlassenen und später verlängerten Verordnung dazu hat Gesundheitsminister Rudolf Anschober allerdings das Betreten öffentlicher Orte allgemein für verboten erklärt. Die bekannten Ausnahmen waren Berufsarbeit, Hilfe, dringende Besorgungen und Spaziergänge mit Haushaltsangehörigen.

Die Verordnung sei "der Sache nach als Grundsatz von einem allgemeinen Ausgangsverbot" ausgegangen, stellt der VfGH fest. Ein solches "allgemeines Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" sei vom Covid-19-Gesetz nicht gedeckt. Denn dieses biete keine Grundlage dafür, dass Menschen "dazu verhalten werden können, an einem bestimmten Ort, insbesondere auch in ihrer Wohnung, zu verbleiben."

Es sei dem Minister "verwehrt, durch ein allgemein gehaltenes Betretungsverbot des öffentlichen Raumes außerhalb der eigenen Wohnung (im weiten Sinn des Art. 8 EMRK) ein (...) Ausgangsverbot schlechthin anzuordnen", so der VfGH.

Bevorzugung kleinerer Geschäfte war "Ungleichbehandlung"

Die Verordnung, mit der nach Ostern die Öffnung bestimmte Geschäfte wieder zugelassen wurde, hat der VfGH allerdings rückwirkend aufgehoben. Es sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, dass nur Läden mit weniger als 400 Quadratmetern Verkaufsfläche und Bau- und Gartenmärkte generell wieder aufmachen durften. Der VfGH gibt den Unternehmen recht, die sich deshalb an ihn gewandt hatten.

Aufhebung des Epidemiegesetztes war laut VfGH verfassungskonform

Dass mit dem im März beschlossenen Covid-19-Maßnahmengesetz das Epidemiegesetz "ausgehebelt" wurde und damit der Entschädigungsanspruch für behördlich geschlossene Betriebe entfallen ist, erachtet der VfGH als verfassungskonform.

Es verstoße nicht gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums oder den Gleichheitsgrundsatz, wie mehrere Unternehmen in ihren Anträgen vorgebracht hatten.

Zigtausende Strafen könnten aufgehoben werden

Wie viele Strafen auf Basis der nunmehr aufgehobenen Verordnungs-Teile verhängt wurden, ist nicht bekannt. In einer Anfragebeantwortung vom Juli berichtete Innenminister Karl Nehammer von 35.000 Anzeigen zwischen 16. März und 17. Juni. Viele Betroffene haben Einspruch eingelegt - und noch laufenden Verfahren dürfen die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr angewendet werden.

VfGH-Prüfung wegen Individualantrag

Mit der Verordnung befasst hat sich der Gerichtshof aufgrund des Individualantrags eines Universitätsassistenten einer Wiener Uni mit Wohnsitz in Niederösterreich. Dass nicht - wie er beantragte - die gesamte Verordnung, sondern nur vier Punkte (Par. 1, 2, 4 und 6) aufgehoben wurden, begründet der VfGH damit, dass der Antragsteller von den anderen Betretungsverboten (für Kuranstalten und Reha-Einrichtungen sowie Sportstätten) nicht persönlich unmittelbar betroffen war. Der Antrag, die gesamte Verordnung aufzuheben, war somit "als unzulässig zurückzuweisen".

Zwei Landesverwaltungsgerichte, jene in Wien und Niederösterreich, hatten bereits festgestellt, dass Strafen für den Verstoß gegen die Corona-Ausgangsbeschränkungen unzulässig - weil gesetzlich nicht gedeckt - waren. Das Land Niederösterreich zahlt deshalb alle für Privatbesuche während des Lockdowns verhängten Strafen zurück.

Das Wiener Verwaltungsgericht ersuchte den VfGH in einem Normprüfungsantrag, die Verordnung für rechtswidrig zu erklären. Dieser Antrag stand allerdings in dieser Session des VfGH noch nicht auf der Tagesordnung. Die Opposition hat geschlossen eine österreichweite Generalamnestie für alle Bestraften verlangt, die Regierung lehnte dies bisher ab. (APA/Red.)

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